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   BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80   

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BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80 (https://dejure.org/1982,2722)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1982 - 5 C 78.80 (https://dejure.org/1982,2722)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 (https://dejure.org/1982,2722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildung an einer ausländischen Ausbildungsstätte wegen Mangels an Ausbildungsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland - Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Gleichwertigkeit der Ostschweizerischen Pleoptik- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.03.1977 - 2 C 14.75

    Verwaltungsvorschrift - Rechtsnorm - Ausbildungsordnung - Prüfungsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80
    Für die Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgenommen wurde (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften als Willenserklärungen des Vorschriftengebers vgl. BVerwGE 52, 193 [196]; 57, 198 [203] und Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - [DVBl. 1982, 195] und 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - [Buchholz 436.36 Nr. 6 zu § 12 BAföG]).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 5.79

    Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80
    Für die Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgenommen wurde (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften als Willenserklärungen des Vorschriftengebers vgl. BVerwGE 52, 193 [196]; 57, 198 [203] und Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - [DVBl. 1982, 195] und 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - [Buchholz 436.36 Nr. 6 zu § 12 BAföG]).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80
    Für die Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgenommen wurde (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften als Willenserklärungen des Vorschriftengebers vgl. BVerwGE 52, 193 [196]; 57, 198 [203] und Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - [DVBl. 1982, 195] und 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - [Buchholz 436.36 Nr. 6 zu § 12 BAföG]).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 49.77

    Auszubildender - Wohnung bei Eltern - Auswärtige Unterbringung - Erreichbare

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80
    Für die Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgenommen wurde (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften als Willenserklärungen des Vorschriftengebers vgl. BVerwGE 52, 193 [196]; 57, 198 [203] und Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - [DVBl. 1982, 195] und 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - [Buchholz 436.36 Nr. 6 zu § 12 BAföG]).
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80
    Für die Feststellung der geforderten Gleichwertigkeit, die nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmen ist, gilt folgender Maßstab: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Tz. 5.4.1 BAföGVwV vom 25. August 1976 [GMBl. S. 386]; vgl. ferner BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] [2]).
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. ; Beschluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.).

    Zudem hat sich der Gesetzgeber von Beginn an davon leiten lassen, durch die Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungsstätten) zu begünstigen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Hochschule;

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - (Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2) ausgeführt: "Für die Feststellung der geforderten Gleichwertigkeit, die nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmen ist, gilt folgender Maßstab: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt..." Das hat das Berufungsgericht für die beiden zu vergleichenden Hochschulen unter Verwertung der sachkundigen amtlichen Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 3. März 2000 bejaht.
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 12.92

    Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten (auf BAföG bezogen)

    Diese Auffassung stimmt mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. vor allem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - und Beschluß vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - sowie auch BVerwGE 59, 1 ; 62, 174 ).
  • BVerwG, 17.10.2018 - 5 C 8.17

    Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten

    Die so zu verstehende Selbstständigkeit brauchte in den bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich deshalb nicht eigens hervorgehoben zu werden, weil in allen bislang entschiedenen Fällen die betreffenden Auszubildenden eine im Ausland für dort ansässige Auszubildende ohnehin nach dortigem Recht eingerichtete Ausbildungsstätte besuchten, der die dort vermittelte Ausbildung ohne jeden Zweifel förderungsrechtlich zuzurechnen war (BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2, vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1, vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314; Beschluss vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3).
  • VG Augsburg, 27.07.2011 - Au 3 K 11.639

    Ausbildung; Einjährig; Großbritannien; Vorbereitung für Studium

    Gleichwertigkeit ist vielmehr gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach den Zugangsvoraussetzungen, der Art und dem Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, die die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Inland vermitteln würde (st. Rspr., z.B. BVerwG vom 29.4.1982, 5 C 78.80 ).

    Für die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann hinsichtlich der Art der Ausbildungsstätten in Deutschland auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgenommen wurde (BVerwG vom 29.4.1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 11.92

    Förderung der Ausbildung zum Klassenlehrer an Waldorfschulen - Anforderungen an

    Diese Auffassung stimmt mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. vor allem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - und Beschluß vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - sowie auch BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] ; 62, 174 [BVerwG 28.04.1981 - 2 C 51/78] ).
  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 83.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für die Feststellung der in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG geforderten Gleichwertigkeit einer vom Auszubildenden besuchten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegenen Ausbildungsstätte mit einer entsprechenden Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes folgender Maßstab gilt: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (vgl. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] [2]; 62, 174 [177 f.] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 -).
  • VG Aachen, 06.12.2022 - 2 K 1910/21

    Ausbildung; grenzüberschreitende Zusammenarbeit; einheitliche Ausbildung;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts waren die Fälle bislang entweder so gelagert, dass eine Ausbildung allein im Ausland absolviert wurde und es somit auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit irgendeiner der in § 5 Abs. 4 BAföG aufgelisteten Ausbildungsstättenarten nicht ankam, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1982 - 5 B 83/81 - und Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 78/80 -, juris.
  • VG Stuttgart, 26.07.2012 - 11 K 536/12

    Ausbildungsförderung; Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte;

    30 Soweit die Beklagte diesbezüglich - verengend - primär auf Tz. 5.4.1 BAföGVwV abstellt, wonach die Gleichwertigkeit dann besteht, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist (Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 29.04.1982 - 5 C 78.80 -, ), übersieht sie den dortigen Regelungskontext.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 16 B 2290/98

    Ausbildungsförderung für ausländische Ausbildungsgänge i.S.d.

    Bestimmt sich dies u.a. aus Art und Inhalt der Ausbildung - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 -, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2; Beschluß vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 -, Buchholz aaO Nr. 3 - und werden Lernstoff und Lernziele insoweit teilweise durch eine praktische Tätigkeit vermittelt, wie es hier nach dem System der modularisierten Ausbildung erfolgen soll, dürfte es sich dabei - funktionell gesehen - nicht um eine neben der Ausbildung betriebene Berufstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2011 - 12 A 2607/09

    Gleichwertigkeit des Besuchs einer Universität in Großbritannien mit dem Besuch

  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 1 A 787/12

    Ausbildungsförderung, Ausbildung im Ausland, Ungarn, allgemeinbildende Schule,

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